Empfehlungen vom Sozialministerium für die Sexarbeit ab 01. Juli 2020

Liebe Inserentin, lieber Inserent


Mit Ablauf des 30. Juni 2020 wird das Betretungsverbot von Einrichtungen zur Ausübung der Prostitution aufgehoben. Endlich dürfen die Betreiber von Etablissements und alle SexworkerInnen (mit gültigem Gesundheitscheck) die Türen öffnen und Ihre Dienstleistungen anbieten.

Damit die jeweils geltenden allgemeinen Vorgaben zum Selbst- und Fremdschutz vor einer SARS-CoV-2-Infektion einzuhalten sind, geben wir hier die Empfehlungen des Sozialministeriums für die Sexarbeit wieder.

Empfehlungen für die Sexarbeit
Diese Empfehlung bezieht sich auf Personen, die in der Sexarbeit tätig sind bzw. deren KlientInnen. Die jeweils geltenden allgemeinen Vorgaben für die Bevölkerung zum Selbst- und Fremdschutz vor einer SARS-CoV-2-Infektion sind einzuhalten.

(https://www.sozialministerium.at/Informationen-zum-Coronavirus.html)

Klare Information und Kommunikation
• Bei Fragen rund um das Coronavirus ist die AGES-Hotline 24 Stunden täglich unter der Telefonnummer 0800 555 621 erreichbar.
• Bei Verdacht auf Erkrankung (z.B. Fieber, Husten, Kurzatmigkeit, Atembeschwerden), soll die betreffende Person zu Hause bleiben und die Gesundheitsnummer 1450 zur weiteren Vorgehensweise wählen (diagnostische Abklärung). Die Gesundheitsnummer ist 24 Stunden täglich erreichbar.
• An Orten, an denen Sexarbeit stattfindet, ist (mehrsprachiges) Informationsmaterial für SexarbeiterInnen und KundInnen sichtbar anzubringen und zur Verteilung aufzulegen. Der/die BetreiberIn oder EigentümerIn der Einrichtung, in der die Dienstleistung erbracht wird, hat die Einhaltung der empfohlenen Maßnahmen jedenfalls zu unterstützen.
• WebseitenbetreiberInnen für sexuelle Dienstleistungen bzw. mit Inseraten zu sexuellen Dienstleistungen sollten ein Banner mit Informationen für SexarbeiterInnen und KundInnen auf ihrer Webseite anbringen.
• Im Verdachts- und Krankheitsfall mit anschließender Absonderung durch die Behörde besteht Anspruch auf Entschädigung des Verdienstentgangs nach Epidemiegesetz.

Hygiene
• Die Orte, an denen Sexarbeit stattfindet sind mit frei zugänglichem Händedesinfektionsmittel auszustatten und werden nach jedem KundInnenkontakt mit einem Desinfektionsmittel und Einwegtüchern gereinigt. Besonderes Augenmerk wird auf Türgriffe, Geländer und andere Oberflächen gelegt, die häufig berührt werden.
• Häufiges Lüften der Orte, an dem Sexarbeit/KundInnenkontakt stattfindet, wird empfohlen.
• KundInnen und SexarbeiterInnen sollen vor und nach jeder Dienstleistung duschen. Alternativ werden Hände und Gesicht mit Flüssigseife gewaschen.
• Handtücher von KundInnen und SexarbeiterInnen sind nach jedem KundInnenkontakt auszutauschen (mit 60° waschen) und sollen nicht geteilt werden.
• Aufgrund der Virusübertragung durch Speicheltröpfchen wird empfohlen, auf jegliche Formen des Speichelaustauschs, Küssen und Oralsex zu verzichten. Wird dennoch Oralsex praktiziert, soll ein Kondom oder Lecktuch verwendet werden und sind in der Folge Gesicht und Körperteile, die miteinander in Kontakt gekommen sind, zu waschen.

Verwendetes Material
• Eine Einweg- oder Stoff-Mund-Nasen-Schutz (bei 60° zu waschen) muss sowohl seitens SexarbeiterIn als auch seitens KlientIn getragen werden und von der/dem SexarbeiterIn nach jedem Kundenkontakt gewechselt werden.)
• Es können Handschuhe verwendet werden, aber die Handhygiene erfolgt in erster Linie durch Händewaschen und/oder Desinfektion der Hände.
• Matratzenbezüge sind nach jedem KundInnenkontakt zu wechseln und bei 60° zu waschen. Eine Ausnahme stellen Polyurethan-Laken dar, die nach jedem Gebrauch mit einem Desinfektionsmittel gereinigt werden müssen.
• Sexspielzeug soll nicht gemeinsam verwendet werden und nach Gebrauch gereinigt werden.

Körperkontakt
• Der Körperkontakt ist auf ein Minimum zu beschränken.
• Auf Grund der Tröpfcheninfektion sollen jeglicher Kontakt mit Speichel, das Küssen sowie einander zugewandte Sexualpositionen vermieden werden.
• Eine korrekte und regelmäßige Handhygiene ist auch aufgrund der Virenübertragung von Händen auf den Intimbereich wichtig.
• Von Gruppensex wird gänzlich abgeraten.

Beachtung des Gesundheitszustands und Tests
• SexarbeiterInnen werden ermutigt, den Gesundheitszustand ihrer KlientInnen zu überprüfen (Fehlen von Covid-19-Symptomen) und im Falle der Wahrnehmung von Symptomen jedenfalls von Dienstleistungen Abstand zu nehmen.
• Beim Auftreten von Covid-19-spezifischen Symptomen darf jedenfalls keine Sexarbeit mehr geleistet werden. In diesem Fall ist eine Teststelle aufzusuchen oder 1450 anzurufen.
• Eine freiwillige Möglichkeit zur Angabe von Kontaktdaten der KundInnen (z.B. Email-Adresse) sollte für den Fall einer Covid-19-Erkrankung in der aufgesuchten Einrichtung aufliegen und an die KundInnen kommuniziert werden.


Quelle: www.sozialministerium.at
Stand 23.06.2020

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